Import aus Drittländern

Im Handel mit Drittländern, also nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern, müssen trotz teilweiser Liberalisierung des Welthandels und einer Absenkung der Zollsätze nach wie vor Besonderheiten beachtet werden. Die nachfolgenden Hinweise sollen dabei helfen, Schwierigkeiten zu vermeiden.

Voraussetzungen für ein Importgeschäft

Erforderlich ist eine Gewerbeanmeldung beim Ordnungs- oder Gewerbeamt der Stadt oder Gemeinde, in deren Bezirk die Geschäftstätigkeit ausgeübt werden soll.

Ab einer gewissen Größenordnung des Unternehmens ist zusätzlich eine Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht erforderlich. Kapital- oder Personengesellschaften müssen grundsätzlich ins Handelsregister eingetragen werden.

Dokumente für den Import von Waren

Grundsätzlich sind erforderlich:

  • Handelsrechnungen
    des ausländischen Lieferanten (ohne ausländische Umsatzsteuer).
  • Einfuhranmeldung
    Zur Überführung von Waren in ein Zollverfahren bedarf es einer Zollanmeldung. Die Zollanmeldung ist unter Angabe einer zugeteilten EORI-Nummer abzugeben. Die EORI-Nummer kann online beimInformations- und Wissensmanagement Zoll beantragt werden.
    Die im Anschluss folgende Zollanmeldung muss elektronisch durchgeführt werden. Mehr Informationen zur Abwicklung finden Sie auf der Website des Zolls. Für die Zollanmeldung kann das ebenfalls online zur Verfügung gestellte Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen genutzt werden.
  • Zollwertanmeldung D. V. 1
    Die Zollwertanmeldung wird von der Einfuhrzollstelle verlangt, wenn für Drittlandswaren ein Zoll festgelegt worden ist und die Ware endgültig importiert werden soll.

In Einzelfällen sind erforderlich:

  • Ursprungszeugnisse, Ursprungserklärungen
    In vorgeschriebenen Ausnahmefällen (im Elektronischen Zolltarif vermerkt), beispielsweise im Textilbereich, sind diese erforderlich.
  • Einfuhrerklärungen
    Einfuhrgenehmigungen, Einfuhrlizenzen, Einfuhrkontrollmeldungen, Überwachungsdokument.
  • Internationale Endverbleibserklärungen oder Wareneingangsbescheinigungen
    Bei der Einfuhr von Rüstungsgütern, Anlagen und Ausrüstungen für kerntechnische Zwecke sowie sonstiger Waren und Technologien von strategischer Bedeutung (z.B. Computer oder Präzisions-Werkzeugmaschinen) kann der hier ansässige Einführer von seinem ausländischen Vertragspartner aufgefordert werden, ihm eine internationale Endverbleibserklärung oder eine Wareneingangsbescheinigung zu übersenden.

Zur Zollersparnis sind erforderlich:

  • Ursprungserklärung
    Sie dienen zur Inanspruchnahme von Zollpräferenzen bei Einfuhren aus begünstigten Entwicklungsländern.
  • Warenverkehrsbescheinigungen (EUR.1, A.TR, ggf. EUR-MED ), Ursprungserklärung
    Sie dienen zur Inanspruchnahme von zollbegünstigten oder zollfreien Einfuhren aus Staaten, mit denen entsprechende Abkommen bestehen.

Einfuhrabgaben

  • Zölle
    Neben dem Zollsatz für Waren aus Nicht-EU-Ländern (sog. Drittlandszollsatz) kommen bei Einfuhren häufig Vorzugszölle oder Zollbefreiungen (Zollpräferenzen) in Betracht, wenn die Einfuhren nachweislich in Ländern hergestellt worden sind, mit denen ein Abkommen geschlossen worden ist oder denen eine einseitige Vorzugsbehandlung gewährt wird (z. B. Entwicklungsländer).
  • Einfuhrumsatzsteuer
    Hierbei handelt es sich um eine besondere Erhebungsform der Mehrwertsteuer mit einem Regelsatz von 19 Prozent - (ermäßigter Satz 7 Prozent). Die Einfuhrumsatzsteuer kann in der Regel von Unternehmen als Vorsteuer abgesetzt werden.
  • Verbrauchsteuern
    Diese fallen bei Kaffee, Alkohol, Tabakwaren und Mineralöl an.
  • Zusatzzölle und Agrarteilbeträge
    Im Agrarbereich gibt es zusätzlich spezielle Zölle für einzelne Agrarerzeugnisse.
  • Antidumpingzölle
    Zusätzliche Zölle um die Preise für bestimmte Waren an das übliche Preisniveau anzugleichen, wenn diese vom Ausfuhrland bewusst subventioniert wurden.

Diese Einfuhrabgaben können mit Hilfe der Codenummer (11-stellige Zolltarifnummer) im „Elektronischen Zolltarif“ nachgesehen werden. Die Einfuhrzollsätze können im Internet in einer Datenbank der Europäischen Union im TARIC oder der Datenbank der Deutschen Zollverwaltung EZT-Online abgefragt werden.

Deklaration der Waren

Zur Klärung der Einfuhrbestimmungen müssen das Lieferland und das Ursprungsland bekannt sein. Für die Warenbeschreibung reichen allgemeine Angaben wie "Bekleidung" oder auch "Damen-Oberbekleidung" nicht aus. Für jede Ware muss eine Codenummer (11-stellige Zolltarifnummer) ermittelt werden: z.B. "Mäntel für Frauen oder Mädchen, aus Baumwolle, mit einem Stückgewicht von mehr als 1 kg" = Tarifnummer 6202 12 90 900 (bei der Einfuhr elfstellig). Je genauer die Angaben sind, desto schneller und einfacher können Auskünfte gegeben werden.

Spezielle Genehmigungen

Im Regelfall sind keine speziellen Genehmigungen erforderlich, jedoch bestehen für einige Waren mit Ursprung in bestimmten Ländern Einfuhrgenehmigungspflichten und zum Teil auch mengenmäßige Beschränkungen (z.B. für Textilien). Anhand der in den Elektronischen Zolltarif eingearbeiteten Einfuhrliste muss jeweils geprüft werden, welche Waren betroffen sind.

Zuständige Genehmigungsbehörden:

  • für gewerbliche Waren das
    Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) Eschborn
    Frankfurter Str. 29 – 35, 65760 Eschborn
    Telefon 06196 908-0
    Fax 06196 908-800
    www.bafa.de
  • für den Agrarbereich die
    Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE)
    Deichmanns Aue 29
    53179 Bonn
    Telefon 0228 6845-0
    Fax 030 18 10 68 45 34 44
    www.ble.de

Bestimmte Erzeugnisse dürfen generell nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen in der Bundesrepublik Deutschland vermarktet werden. Hierbei kann es sich um Inhaltsstoffe, die in Deutschland nicht verwendet werden dürfen (z.B. in Lebensmitteln, Textilien, Arzneimitteln), oder um besondere Kennzeichnungspflichten am Produkt handeln. Die Vertriebsfähigkeit der Waren sollte auf jeden Fall im Vorfeld überprüft und mit dem Lieferanten abgeklärt werden. Weiterhin gibt es international geschützte - weil vom Aussterben bedrohte - Tier- und Pflanzenarten, die nicht oder nur bedingt importiert werden dürfen.

Artikelnr: 237954

Walter Stemplinger

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Susanne Weberschläger

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